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VVGE 1985/86 Nr. 25

Obwalden · 1980-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1985/86 Nr. 25, S. 29: a) Art. 5 Abs. 5 VV zum BauG. Mit dem Verbot der Kollektiveinsprache soll lediglich verhindert werden, dass jedermann unter Umgehung der Einsprachelegitimation eine Einsprache erheben kann (Erw. 2). b) Art. 15 A

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VVGE 1985/86 Nr. 25, S. 29:

a) Art. 5 Abs. 5 VV zum BauG. Mit dem Verbot der Kollektiveinsprache soll lediglich verhindert werden, dass jedermann unter Umgehung der Einsprachelegitimation eine Einsprache erheben kann (Erw. 2).

b) Art. 15 Abs. 1 BauG. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit können die vom Tiefbauamt aufgestellten Richtlinien "Anforderungen an neue Einmündungen in die Kantonsstrassen" sachgemäss herangezogen werden (Erw. 5). Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1985 (Nr. 870). Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 5 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 18. April 1972 (VV zum BauG) sind Kollektiveinsprachen unzulässig. Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss vom 1. Juli 1980 (VVGE 1978 bis 1980, Nr. 6) festgehalten, dass nicht jede von verschiedenen Leuten unterzeichnete Einsprache eine Kollektiveinsprache darstellt. Mit dem Verbot der Kollektiveinsprache solle lediglich verhindert werden, dass jedermann eine Einsprache erheben könne. Sei jeder der Einsprecher legitimiert, dürften diese ohne weiteres eine gemeinsame Eingabe unterzeichnen. Davon ist auch hier auszugehen. Der Einwand der Gemeinde, es liege eine unzulässige Kollektiveingabe vor, ist daher unbegründet.

5. Nach Art. 15 Abs. 1 Baugesetz vom 4. Juni 1972 (BauG) darf die Verkehrsabwicklung auf der Strasse weder durch unzweckmässige Ausfahrten noch durch Mauern, Pflanzen, Einfriedungen und andere Anlagen behindert werden. Im übrigen können die vom Tiefbauamt aufgestellten Richtlinien "Anforderungen an neue Einmündungen in die Kantonsstrassen" sachgemäss herangezogen werden. Diese Richtlinien haben provisorischen Charakter. Sie liegen in gewissen Anforderungen unter den Werten der VSS-Normen, weil diese gerade bezüglich Sichtverhältnisse an Knoten mit der obwaldnerischen Gesetzgebung gar nicht anwendbar wären. Die Gerichtspraxis stellte bisher auf diese Richtlinien ab (RRB vom 3. April 1984 i.S. W.W; VGE vom 15. April 1983 i.S. K., Erw. 3). de| fr | it Schlagworte einsprache lediger erheblichkeit kantonsstrasse regierungsrat entscheid verordnung Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1985/86 Nr. 25 1978/80 Nr. 6